Mit dem Begriff Whistleblower ist ein Verwaltungsmitarbeiter gemeint, der Verstöße oder Unregelmäßigkeiten zum Nachteil des öffentlichen Interesses an die zuständigen Stellen meldet.
Die Meldung (sogenanntes Whistleblowing) stellt in diesem Sinne einen Akt bürgerlicher Verantwortung dar, durch den der Whistleblower zur Aufdeckung und Verhinderung von Risiken und schädlichen Situationen für die eigene Verwaltung und indirekt für das kollektive öffentliche Interesse beiträgt. Whistleblowing ist das Verfahren, das darauf abzielt, Meldungen zu fördern und den Whistleblower aufgrund seiner sozialen Funktion zu schützen.
Das Hauptziel des Whistleblowings ist es, ein Problem intern und zeitnah zu verhindern oder zu lösen.
Art. 1, Absatz 51 des Gesetzes 190/2012 (sog. Antikorruptionsgesetz) hat einen neuen Artikel, Art. 54-bis1, in das Gesetzesdekret 165/2001 eingefügt, betitelt „Schutz des öffentlichen Bediensteten, der rechtswidriges Verhalten meldet“, womit eine Maßnahme in unser Rechtssystem eingeführt wurde, die auf die Aufdeckung rechtswidriger Handlungen abzielt und in angelsächsischen Ländern als Whistleblowing bekannt ist.
Ziel dieses Dokuments ist es, Hindernisse und abschreckende Faktoren für die Nutzung des Instruments zu beseitigen, wie etwa Zweifel und Unsicherheiten bezüglich des anzuwendenden Verfahrens sowie die Angst vor Repressalien oder Diskriminierung.
Es gibt keine abschließende Liste von Straftaten oder Unregelmäßigkeiten, die Gegenstand eines Whistleblowings sein können. Als relevant gelten Meldungen, die sich auf Handlungen, Risiken, begangene oder versuchte Straftaten oder Unregelmäßigkeiten zum Nachteil des öffentlichen Interesses beziehen. Whistleblowing betrifft keine persönlichen Beschwerden des Meldenden oder Forderungen/Anliegen, die in den Bereich des Arbeitsverhältnisses oder der Beziehungen zu Vorgesetzten oder Kollegen fallen; hierfür sind die Regelungen und Verfahren des Personalamts und des Einheitlichen Gewährleistungsausschusses maßgeblich.
Der Whistleblower muss alle nützlichen Elemente bereitstellen, die es den zuständigen Stellen ermöglichen, die notwendigen und angemessenen Überprüfungen und Ermittlungen zur Feststellung der Stichhaltigkeit der gemeldeten Sachverhalte durchzuführen. Anonyme Meldungen, also solche, bei denen keine Angaben zur Identität des Meldenden gemacht werden, werden – auch wenn sie über die in diesem Dokument vorgesehenen Wege eingereicht werden – nicht im Rahmen der Schutzverfahren für öffentliche Bedienstete berücksichtigt. Sie werden wie andere anonyme Meldungen behandelt und nur dann einer weiteren Prüfung unterzogen, wenn sie besonders schwerwiegende Sachverhalte betreffen und inhaltlich hinreichend detailliert und konkret sind. Voraussetzung bleibt stets die Wahrhaftigkeit der gemeldeten Fakten oder Umstände zum Schutz der betroffenen Person.
Die Einrichtung stellt ihren Mitarbeitern und Mitarbeitenden eine Softwareanwendung zur Verfügung, die über das Intranet zugänglich ist. Diese Software garantiert gemäß den Richtlinien der ANAC absolute Vertraulichkeit und Verschlüsselung sowohl der Identität des Whistleblowers als auch der Meldung; diese Informationen sind ausschließlich dem empfangenden Verantwortlichen bekannt. Ist der Whistleblower ein Amtsträger, so entbindet ihn die Meldung an die oben genannten Stellen nicht von der Pflicht, strafrechtlich relevante Sachverhalte und mögliche Schäden für das öffentliche Vermögen der zuständigen Justizbehörde anzuzeigen.
Die Verwaltung und Überprüfung der Stichhaltigkeit der in der Meldung dargestellten Umstände obliegt dem Verantwortlichen für Korruptionsprävention, der im Einklang mit den Grundsätzen der Unparteilichkeit und Vertraulichkeit alle als geeignet erachteten Maßnahmen ergreift, einschließlich der persönlichen Anhörung des Whistleblowers und anderer Personen, die zu den gemeldeten Tatsachen Auskunft geben können. Zu diesem Zweck kann der Verantwortliche für Korruptionsprävention die Unterstützung und Zusammenarbeit der zuständigen internen Stellen sowie, falls erforderlich, externer Kontrollorgane (darunter Finanzpolizei, Provinzarbeitsdirektion, Stadtpolizei, Finanzamt) in Anspruch nehmen.
Mit Ausnahme von Fällen, in denen eine straf- oder zivilrechtliche Haftung wegen Verleumdung oder übler Nachrede gemäß Strafgesetzbuch oder Artikel 2043 des Zivilgesetzbuchs vorliegt oder in denen die Anonymität gesetzlich nicht gewahrt werden kann (z.B. strafrechtliche, steuerliche oder verwaltungsrechtliche Ermittlungen, Kontrollen durch Aufsichtsbehörden), wird die Identität des Whistleblowers in jedem nachfolgenden Zusammenhang geschützt. Insbesondere im Rahmen eines Disziplinarverfahrens darf die Identität des Meldenden der Disziplinarbehörde und der beschuldigten Person nur dann offengelegt werden, wenn: der Whistleblower ausdrücklich zustimmt; der Disziplinarvorwurf ganz oder teilweise auf der Meldung basiert und die Kenntnis der Identität des Whistleblowers absolut notwendig für die Verteidigung der beschuldigten Person ist, wobei dieser Umstand von der betroffenen Person während der Anhörung oder durch die Vorlage schriftlicher Verteidigungsunterlagen geltend gemacht und belegt werden muss.
Gegenüber dem Mitarbeiter, der gemäß diesem Verfahren eine Meldung einreicht, ist jede Form von Repressalien oder diskriminierenden Maßnahmen, ob direkt oder indirekt, die sich auf die Arbeitsbedingungen auswirken und im Zusammenhang mit der Meldung stehen, weder zulässig noch geduldet. Dem Mitarbeiter steht es weiterhin frei, sich direkt an das Einheitsgarantiekomitee zu wenden, das den Verantwortlichen für Korruptionsprävention unverzüglich darüber informieren wird.
Dieses Verfahren berührt nicht die straf- oder disziplinarrechtliche Verantwortung des Whistleblowers im Falle einer verleumderischen oder ehrverletzenden Meldung gemäß Strafgesetzbuch und Artikel 2043 des Zivilgesetzbuchs. Ebenfalls disziplinarrechtlich und anderweitig verantwortlich macht sich, wer diese Richtlinie missbräuchlich anwendet, etwa durch offensichtlich opportunistische Meldungen und/oder Meldungen, die ausschließlich dem Zweck dienen, den Beschuldigten oder andere Personen zu schädigen, sowie durch jede andere Form der missbräuchlichen oder absichtlich instrumentellen Nutzung des in diesem Verfahren vorgesehenen Instruments.